Allgemeine Geschäftsbedingung
1. Allgemeines
1.1 Im Folgenden sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Inanspruchnahme der von Ton & Taxis – Ton- und Medienproduktion, Am Pistorhof 3, 50827 Köln (nachfolgend: Produktion) angebotenen Dienstleistungen niedergelegt. Nähere Angaben über die Produktion, insbesondere Kontaktinformationen sowie Auskunft über die vertretungsberechtigte Person sind dem Impressum zu entnehmen. Mit den hier verfügbar gemachten Informationen kommt die Produktion ebenfalls seinen Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nach.
1.2 Einhergehend mit dem Vertragsschluss bestätigt der Auftraggeber sein Einverständnis mit den nachfolgenden Geschäftsbedingungen, die für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Produktion und dem Auftraggeber gelten, auch wenn sie ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgeschlossen werden. Bedingungen des Auftraggeber, die von den nachfolgend getroffenen Regelungen abweichen oder ihnen entgegenstehen, finden nicht Anwendung, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und in Schriftform zu.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote der Produktion sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Ein Vertrag zwischen der Produktion und dem Auftraggeber kommt zustande, indem der Auftraggeber das Angebot der Produktion annimmt. Die Annahme durch den Auftraggeber erfolgt durch dessen Erklärung. Diese ist an keine Formerfordernis gebunden und kann daher sowohl mündlich, als auch in Textform, schriftlich oder in elektronischer Form ergehen.Zur Erleichterung des Rechtsverkehrs sowie zu Dokumentationszwecken ist es geboten und wird dem Auftraggeber empfohlen, seine Annahme in Textform, etwa durch eine E-Mail der Produktion zu erklären. Ergänzungen und Modifikationen des Angebots durch den Auftraggeber werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Produktion sie in Textform oder schriftlich bestätigt.
2.3 Vorleistungen, die die Produktion im Rahmen eines Angebots auf Wunsch des Auftraggebers erbringt, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss kommt.
3. Leistungen und Leistungsbeschreibung
3.1 Das Leistungsspektrum der Produktion umfasst die Konzeption und Durchführung von Dienstleistungen auf den Gebieten der Medien- und Tonproduktion (Filmproduktionen, Streamingproduktionen, Audioproduktionen, Konzertproduktionen, Consulting) und im Marketing (Werbe- und Kommunikationskonzepte, Consulting, Schaffung von Corporate Identity).
3.2 Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche Erbringung der vom Auftraggeber gewählten Ton- und/oder Medienproduktionen bzw. dessen Dienstleistungen und/oder Marketing-produktionen bzw. dessen Dienstleistungen. Art und Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem von der Produktion erarbeiteten und einvernehmlich zur Grundlage des Auftrages gemachten Angebotes und/oder der Leistungsbeschreibung, die in Kooperation mit dem Auftraggeber ausgearbeitet oder vom Auftraggeber vorgegeben wird.
3.3 Alle Angaben der technischen Daten und Produktionszeiten sind Circa-Angaben und verstehen sich mit den für den für den jeweiligen technischen Bereich üblichen Toleranzen.
3.4 Die von der Produktion übersandten Entwürfe/Muster sind verbindlich, sobald sie vom Auftraggeber freigegeben worden sind.
3.5 Nachträgliche Änderungswünsche
Änderungswünsche des Auftraggeber im Hinblick auf
– die vereinbarten Leistungen
– den Funktionsumfang und/oder die Struktur des zu erstellenden Werkes
– sonstige Merkmale der zu erbringenden Leistung
muss die Produktion nicht berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsgegenstand darstellen. Der Produktion steht es frei, die gewünschten Änderungen gegen eine angemessene zusätzliche Vergütung auszuführen. Grundlage der Zusatzvergütung sind der notwendige zusätzliche Zeit- und Personalaufwand.
3.6 Produktionsabbruch nach Auftragserteilung
Sollte es nach Auftragserteilung zu einem Produktionsabbruch auf Wunsch des Auftraggeber kommen, erhält die Produktion die bis zu dem Abbruch bereits tatsächlich entstandenen Kosten sowie Aufwendungen für rechtlich nicht mehr lösbare Verpflichtungen erstattet.
Zudem erhält die Produktion folgenden Anteil in Prozent der kalkulierten Dienstleistungskosten:
– Abbruch nach Auftragserteilung bis einschließlich 10 Tage vor Drehbeginn/Produktionsbeginn: 60 %
– Abbruch später als 10 Tage vor Drehbeginn/Produktionsbeginn: 100%
4. Lieferung und Lieferfristen
4.1 Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen/Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von der Produktion schriftlich bestätigt worden sind.
In Fällen fehlender oder nicht fristgerechter Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers, höherer Gewalt, größerer technischer Defekte an Produktionsmitteln, der Nichtlieferung durch die Lieferanten der Produktion, Betriebs-, Internet- oder Verkehrsstörungen, Krankheit von für die Produktion wesentlichen Mitarbeitern der Produktion sowie Streiks verschieben bzw. verlängern sich vereinbarte Termine und Lieferzeiten mindestens um die Dauer derartiger Ereignisse. Dauern derartige Ereignisse länger als 3 Monate an, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
4.2 Gerät die Produktion mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
5. Vergütung & Zahlungsmodalitäten
5.1 Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Die Kosten für die vom Auftraggeber gewählten Leistungen sind dem jeweiligen Angebot zu entnehmen. Rechnungen sind sofort nach Eingang beim Auftraggeber, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen zu bezahlen. Der Rechnungsbetrag kann per Lastschrift oder Überweisung beglichen werden.
5.2 Bei einem Auftragsvolumen über 5.000 € netto und soweit schriftlich nicht anders vereinbart, sind Abschlagszahlungen nach folgender Maßangabe zu erbringen: 40% des Auftragsvolumens ist mit Auftragserteilung, 20% bei technischem Produktionsbeginn (Dreh-, Schnitt oder anderweitigen Arbeiten, etc.) und 40% bei Übergabe der Leistung binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Skontoabzüge sind nur zulässig soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
5.3 Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
Fremd- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Designern u.ä. sowie Aufwendungen für Telefon, Telefax, Kurier, Reisespesen u.ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
5.4 Die Produktion behält sich das Recht vor, im Falle eines Zahlungsverzugs des Auftraggeber die weitere Vertragserfüllung bis zum Begleichen der offenen Forderungen auszusetzen. Ebenso behält sich die Produktion das Recht vor, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 5% über den Basiszinssatz zu erheben. Daneben behält sich die Produktion das Recht vor, gem. § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro zu erheben.
5.5 Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Seiten des Auftraggebers ist die Produktion zum sofortigen Rücktritt von allen mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen berechtigt.
6. Mitwirkungspflichten
6.1 Der Auftraggeber ist zur konstruktiven Mitwirkung bei der Leistungserbringung durch die Produktion verpflichtet. Der Auftaggeber stellt der Produktion die zur Herstellung der Leistung erforderlichen Dokumente, Informationen (Drehorte, Akteure, Ideen etc.), Datenträger, Bild- und/oder Tonaufnahmen, Hard- und Software sowie alle etwaigen sonstige Materialien frei von Rechten Dritter zur Verfügung. Sämtliche für die Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbringt der Auftraggeber kostenlos und rechtzeitig.
6.2 Die Produktion behält sich das Recht vor, qualitativ schlechte Materialien abzulehnen und durch geeignete Alternativen nach eigener Entscheidung auf Kosten des Auftraggebers zu ersetzen, eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.
6.3 Kommt der Auftraggeber seinen abgesprochenen Pflichten nicht spätestens binnen einer Woche nach schriftlicher Aufforderung nach, ist die Produktion berechtigt, die Auftragsausführung zur Vornahme der Mitwirkungshandlungen auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen.
6.4 Sämtliche Unterlagen und Materialien, die die Vertragspartner einander für die Durchführung des Vertrags überlassen, sind vertraulich und pfleglich zu behandeln, dürfen nur für vertragsbezogene Zwecke vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Vertragspartner einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Leistungserbringung nicht mehr benötigt werden.
7. Nutzungsrechte und Datenaufbewahrung
7.1 Der Auftraggeber erhält von der Produktion grundsätzlich an allen vertraglichen Leistungen in der gelieferten Form (also nicht an Entwurfsmaterial, einzelnen Komponenten, Datenträgern etc.) nach vollständiger Bezahlung der Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, auf das Gebiet der BRD beschränktes Nutzungsrecht. Eine Bearbeitung oder Nutzung über den Vertragszweck hinaus ist nicht gestattet. An gelieferten Medien angebrachte Urhebervermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
7.2 Weitere Nutzungsrechte werden mit dem Auftraggebern individuell vereinbart und sind grundsätzlich zusätzlich zu vergüten.
7.3 Die Produktion ist berechtigt, den Auftraggebern in geeigneter Form als Referenz zu benennen; Arbeitsergebnisse zu archivieren und zum Zwecke der Eigenwerbung bspw. auf der eigenen Internetpräsenz für unbegrenzte Zeit zugänglich zu machen und an nationalen und internationalen Wettbewerben mit den für den Auftraggebern erbrachten vertraglichen Leistungen teilzunehmen.
7.4 Die Aufbewahrung von Bild-, Ton- oder Datenmaterial erfolgt für die Dauer von 12 Monaten kostenlos. In dieser Zeit haftet die Produktion für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Nach Ablauf dieser Frist ist die Produktion zu Unbrauchbarmachung des Materials berechtigt.
8. Gewährleistung
8.1 Gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber, unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung innerhalb von 14 Tagen, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
8.2 Die Produktion haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, leistet die Produktion Gewähr. Die Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserung beschränkt.
8.3 Die künstlerische und technische Umsetzung der Produktion obliegt ausschließlich der Produktion; dies betrifft insbesondere die Entscheidung über Kameraeinstellungen, Belichtung, Farben, Kontraste und Helligkeiten.
8.4 Die Gewährleistung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne Zustimmung der Produktion an der Leistung Änderungen oder Bearbeitungen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber aufgetretene Mängel selbst oder durch Dritte zu beheben versucht.
8.5 Die Produktion haftet nicht für Mängel, die auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bild-, Ton- und Datenträgern, Informationen, Daten, sonstige Materialien beruhen oder auf Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers zurückführen sind. Gleiches gilt für die fehlerhafte oder missbräuchliche Verwendung der Vertragsgegenständlichen Leistung durch den Auftraggebern oder Dritte.
9. Haftung
9.1 Die Produktion haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Insbesondere sind Schadenersatzansprüche wegen Mangel- und Folgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung, die an eine Fahrlässigkeit anknüpfen, ausgeschlossen.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Produktion nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Produktion. Eine Kardinalpflicht in diesem Sinne ist jede wesentliche Vertragspflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht. Im Falle ihres Bestehens sind derartige Schadenersatzansprüche der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden beschränkt.
9.2 Die vorgenannten Einschränkungen der Haftung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Auch gelten die Haftungsbeschränkungen nicht im Falle der Übernahme ausdrücklicher Garantien sowie bei Ansprüchen wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften. Eine Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt von der obigen Haftungsbeschränkung unberührt.
9.3 Die Produktion haftet weder für die über ihre Dienste übermittelten Informationen, und zwar insbesondere nicht für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind, oder dass der Sender rechtswidrig handelt, in dem sie die Informationen übermittelt.
9.4 Die Produktion haftet nicht für Schäden an Netzwerken, der Soft- Hardware des Auftraggebern sowie für den Verlust von Daten. Dies gilt für Schäden Dritter entsprechend.
9.5 Die Produktion haftet nicht für Schäden, die aus der Benutzung der Produktion durch Dritte resultieren. Dies gilt auch dann, wenn die Berechtigung zur Benutzung durch Dritte (z.B. GeschäftsAuftraggebern oder Vertriebspartner des Auftraggebers) vertraglich vereinbart worden ist.
9.6 Alle der Produktion überlassenen Gegenstände werden seitens der Produktion nicht versichert. Es obliegt daher dem Auftraggeber für ein ausreichenden Versicherungsschutz seines bei der Produktion befindlichen Materials sorge zu tragen.
10. Subunternehmer
10.1 Die Produktion darf die Leistungserbringung insgesamt oder hinsichtlich einzelner Teilleistungen an Subunternehmer (Regisseure, Kameraleute, Darsteller, Drehbuchautoren, Grafiker, Motiondesigner etc.) übertragen. Dabei wird die Produktion eine sorgfältige Auswahl hinsichtlich Zuverlässigkeit und Fachkenntnis treffen. Die Produktion haftet für den Subunternehmer wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen.
11. Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz
11.1 Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 des Teledienst-Datenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass die Produktion seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben Information, maschinell verarbeitet.
11.2 Die Produktion weist den Auftraggebern im Zusammenhang mit der vorstehenden Produktion darauf hin, das
– seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Auftragsbearbeitung nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden
– eine Löschung dieser Daten nach Ablauf aller hierfür gesetzlich vorgegebenen Fristen durchgeführt wird;
– er hinsichtlich dieser Daten die Rechte hat auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und zur Beschwerde nach Art. 16 ff. DSGVO.
11.3 Die Produktion verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
11.4 Die Produktion hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
11. 5 Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von der Produktion. Dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
12.2 Die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
12.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Köln, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.